Satzung
Geänderte Satzung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.06.2008
(1) Der Name des Vereins ist : "Kulturverein ARTD Driburg" (2) Sitz des Vereins ist : 33014 Bad Driburg - Dringenberg. (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres. (4) Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister. Nach der Eintragung trägt der Verein den Zusatz "e.V."
Der Verein hat die Pflege der Künste, insbesondere die Förderung der bildenden Kunst zur Aufgabe. Zur Erreichung seiner Ziele veranstaltet er u. a. Ausstellungen, Vorträge und Exkursionen. Es kann ferner eine öffentlich zugängliche vereinseigene Kunstbibliothek angelegt und unterhalten werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke", (§51 ff.) der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden.
(1) Die Vereinsmitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins bejaht und den von der Hauptversammlung beschlossenen Jahresbeitrag entrichtet, durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und die Aufnahmebestätigung des Geschäftsführers erwerben. Über die Ablehnung einer Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. (2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(3) Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins oder kommt es seinen übernommenen Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nach, so kann es, nachdem ihm die Möglichkeit einer Anhörung gegeben wurde, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. (5) Der Austritt aus dem Verein muss 2 Monate vor Endung des Geschäftsjahres (bis zum 31.10. - Eingangsdatum) schriftlich dem Vorstand gegenüber erfolgen.
(6) Das aktive und passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von den Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung legt den Jahresbeitrag fest.
(3) Der Jahresbeitrag wird zum 01.02. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
(4) Bei Mitgliedern, die bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben, erlischt das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
(1) Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung (§7)
b) der Vorstand (§8)
(2) Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen ergehen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und müssen spätestens am vierzehnten Tage vor der Versammlung bei der Post aufgegeben sein (Datum des Poststempels). Sie sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem dann binnen vier Wochen einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragen.
(3) Anträge zur Tagesordnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Vorsitzenden spätestens 8 Tage vor der Sitzung zugegangen sind.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nur bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen zulässig. Diese Mitglieder haben nur eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt regelmäßig mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und ihre gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks
- Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer (diese dürfen dem Vorstand nicht angehören)
- Entgegennahme des Jahresberichtes
(1) besteht aus
- dem/der 1., 2. und 3. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
- dem Schriftführer / der Schriftführerin
- dem Pressesprecher / der Pressesprecherin
- dem stellvertretenden Schatzmeister / der stellvertretenden Schatzmeisterin
- dem stellvertretenden Schriftführer / der stellvertretenden Schriftführerin
- zwei Beisitzern / Beisitzerinnen mit dem Aufgabengebiet Ausstellungen
- dem Beisitzer / der Beisitzerin mit dem Aufgabengebiet Fahrten
- dem Beisitzer / der Beisitzerin mit dem Aufgabengebiet Sonderveranstaltungen
- dem Beisitzer / der Beisitzerin mit dem Aufgabengebiet Kurse
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers aus.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem / der 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem Kassierer / der Kassiererin und Schriftführer / Schriftführerin.
(4) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(5) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach diesen zu verfahren. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden.
(6) Der / die 1. Vorsitzende oder eine /r seiner Stellvertreter /innen beruft und leitet die Mitgliederversammlung, und die Vorstandssitzungen.
(7) Über die Vorstandssitzungen und ihre gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer / von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
(1) Als Beisitzer / innen sollen nur solche Persönlichkeiten berufen werden, die bereit und in der Lage sind, die Zielsetzungen des Vereins in besonderer Weise zu fördern.
(2) Die Beisitzer / innen können nur für die Dauer des jeweiligen Vorstandes (2 Jahre) gewählt werden.
Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben werden, sind Eigentum des Vereins.
Satzungsänderungen bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt sein.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Antrag zur Auflösung kann eingebracht werden.
- a) vom Vorstand
b) von mindestens 25% der Mitglieder.
3. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(1) Bei Auflösung des Vereins soll die Mitgliederversammlung über den Verbleib der Akten befinden.
2) Die Mitgliederversammlung kann über die Übergabe des Vermögens und der Akten an einen gemeinnützigen Verein oder an eine gemeinnützige Stiftung entscheiden oder die Gründung einer Stiftung mit diesem Vermögen beschließen.
(3) Ein solcher Beschluss darf jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzungsänderung tritt am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Bad Driburg - Dringenberg, 17. 06. 2008